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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tierbetreuung/Tiersitting


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen FLEXY (im Folgenden „Tierbetreuung)“ und dem/der Tierhalter:in/Tierbesitzer:in (im Folgenden "Tierhalter") über Dienstleistungen rund um die Betreuung von Haustieren abgeschlossen werden.


2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die fach- und artgerechte Betreuung von Haustieren im Haushalt des Tierhalters. Die Art, der Umfang und die Kosten der Dienstleistungen werden im Vertrag festgehalten.


3. Vertragsschluss

Ein Vertrag zwischen der Tierbetreuung und dem Tierhalter kommt zustande, wenn der Tierhalter das Angebot annimmt und die Tierbetreuung eine schriftliche Bestätigung erteilt. Die Anmeldung zur Betreuung muss schriftlich erfolgen, z.B. per E-Mail oder über den Online-Betreuungskalender auf der Website www.flexy.at. Nachdem die Tierbetreuung den Termin schriftlich bestätigt hat, gilt dieser als verbindlich. Mündliche Absprachen ohne schriftliche Bestätigung sind nicht gültig.


4. Pflichten der Tierbetreuung

Die Tierbetreuung verpflichtet sich, die Tiere stets artgerecht und verhaltensgerecht zu betreuen oder auszuführen (Gassigehen) und dabei das Tierschutzgesetz sowie alle relevanten Nebenbestimmungen zu beachten. Die Tierbetreuung versichert, jederzeit mit größter Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein mit den Tieren umzugehen und bestmöglich dafür zu sorgen, dass diese sich wohlfühlen und zufrieden sind.


Die Tierbetreuung stellt sicher, dass die Tiere ausreichend mit Futter und Wasser versorgt werden und achtet auf die Einhaltung der notwendigen Hygiene. Sollte es während der Betreuung zu gesundheitlichen Problemen oder besonderen Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Tieren kommen, informiert der Tiersitter den Tierhalter unverzüglich.


Die mobile Tierbetreuung verpflichtet sich, alle persönlichen Daten des Tierhalters, insbesondere Informationen zu den Gegebenheiten im Haushalt, streng vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht im Falle eines Tierarztbesuches oder eines Versicherungsfalls im Notfall. Überlassene Schlüssel werden mit größter Sorgfalt aufbewahrt.


Im Falle einer Gefahr für das Hab und Gut des Tierhalters, wie etwa bei einem Einbruch, Brand oder Rohrbruch, ist die Tierbetreuung berechtigt, die Polizei, Feuerwehr oder notwendige Handwerker hinzuzuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Tierhalter.


Ist es der Tierbetreuung nicht möglich einen angenommenen Auftrag auszuführen (z.B. durch Unfall, Krankheit) besteht seitens des Tierhalters kein Anspruch auf Erfüllung oder Entschädigung. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.


5. Pflichten des Tierhalters

Der Tierhalter versichert, dass das zur Betreuung übergebene Tier sein Eigentum ist. Für Tiere, die den Haushalt im Rahmen der Betreuung verlassen (z. B. beim Gassigehen), muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen. Die Identifikation des Tierhalters bzw. des Tieres erfolgt durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises des Tierhalters, des EU-Heimtierausweises bzw. des Impfpasses des Tieres sowie einer Versicherungspolizze über die bestehende Versicherung. Während der Betreuung bleibt das Tier weiterhin Eigentum des Tierhalters.


Der Tierhalter stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen (bekannte Verhaltensweisen/Eigenarten und Krankheiten) über das zu betreuende Tier der Tierbetreuung vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung gestellt werden.


Der Tierhalter versichert, dass sein Tier frei von ansteckenden Krankheiten, Parasiten und schutzgeimpft ist. Eine Betreuung kranker Tiere wird nicht übernommen.


Der Tierhalter sorgt dafür, dass alle notwendigen Utensilien wie Futter, Leine/Geschirr, Katzenstreu, Heu, Näpfe etc. in ausreichender Menge und rechtzeitig bereitgestellt werden. Ansonsten werden sie zusätzlich in Rechnung gestellt.


Der Tierhalter stimmt zu, regelmäßige Updates, einschließlich Fotos/Videos über das Wohlergehen des Tieres, auf der zuvor vereinbarten Kommunikationsweise zu erhalten.


6. Vergütung

Die aktuellen Preise sind der Preisliste oder der Website der Tierbetreuung zu entnehmen. Preisänderungen sind vorbehalten.

Alle Leistungen sind im Voraus, ohne Abzüge, zu bezahlen, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen. Der Rechnungsbetrag kann entweder bar oder durch Überweisung auf das Bankkonto der Tierbetreuung beglichen werden.


7. Haftung

Der Tiersitter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstehen.

Sollte das Tier unerwartet weglaufen, übernimmt die Tierbetreuung keine Haftung für etwaige Schäden am Tier oder an Dritten. Die Tierbetreuung verpflichtet sich jedoch, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Kontaktaufnahme mit Tierheimen, Polizei etc.), um das Tier schnellstmöglich wiederzufinden.

Die Tierbetreuung haftet nicht für Verletzungen des Tieres, die durch arttypisches Verhalten wie Spielen mit Artgenossen, Laufen, Springen oder ähnliches verursacht werden, ebenso wenig für etwaige Erkrankungen während der Betreuungszeit.

Die Tierbetreuung übernimmt keine Haftung für Schäden, die das Tier während der Betreuungszeit erleiden könnte. Sollte das Tier Schäden anrichten (z. B. an Polstermöbeln), haftet hierfür der Tierhalter. Auch für Schäden, die das Tier bei Dritten (Tieren oder Menschen) verursacht, trägt allein der Tierhalter die Verantwortung. Zivilrechtliche Schadenshaftungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Tierärztliche Behandlung und Haftung

Sollte die Tierbetreuung während der Betreuungszeit eine tierärztliche Behandlung für notwendig erachten, stimmt der Tierhalter bereits im Voraus zu, dass das Tier im Auftrag des Eigentümers und auf dessen Kosten in tierärztliche Behandlung gegeben wird. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Tierhalter. Der Tierhalter wird selbstverständlich vorab über die Notwendigkeit einer Behandlung informiert.

Im Falle eines Notfalls oder einer akuten Gefährdung des Tieres ist die Tierbetreuung berechtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Tierhalter, Maßnahmen zu ergreifen und das Tier sofort in tierärztliche Behandlung zu geben. Die Tierbetreuung übernimmt jedoch keine Haftung im Falle des Versterbens des Tieres während der Betreuungszeit.


9. Stornobedingungen

1. Stornierung durch den Kunden:

  • a) Stornierung bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin: Der Kunde kann die Buchung bis zu 7 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Zahlung erfolgt in diesem Fall vollständig.
  • b) Stornierung zwischen 6 Tagen bis 48 Stunden vor dem gebuchten Termin: Bei Stornierungen, die bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags der Buchung fällig.
  • c) Stornierung bei weniger als 48 Stunden vor dem gebuchten Termin: Bei Stornierungen die ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen, wird der gesamte Betrag der vereinbarten Leistung berechnet und ist in vollem Umfang zu zahlen.

2. Stornierung durch den Tiersitter:

Die Tierbetreuung behält sich das Recht vor, den gebuchten Termin aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, unvorhergesehene Notfälle) zu stornieren. In diesem Fall wird der Tierhalter umgehend informiert und der bereits gezahlte Betrag wird vollständig zurückerstattet.

3. Ausnahmefälle:

Wenn der Tierhalter während des vereinbarten Betreuungszeitraums die Tierbetreuung, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig abberuft, bleibt der volle Betrag der Buchung zu zahlen.

4. Rückerstattung:

Rückerstattungen werden auf die ursprünglich verwendete Zahlungsmethode innerhalb von 5 Werktagen nach der Stornierung überwiesen.

Diese Stornobedingungen treten mit Vertragsabschluss in Kraft und sind für beide Parteien verbindlich.


10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Tierbetreuung und dem Tierhalter ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Tierbetreuung sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Tierbetreuung berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.


11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Republik Österreich.





Allgemeine Geschäftsbedingungen für „Alltagshilfe für Senioren“ (Seniorenbegleitung)


1. Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen „FLEXY – Flexible Betreuung Zuhause“, Inhaberin: Angelika Lichtenegger, im folgenden kurz „Betreuungsunternehmen“, und der zu betreuenden Person bzw. dem Auftraggeber, über Dienstleistungen rund um die Betreuung von Personen abgeschlossen werden.


2. Vertragsgegenstand und Grundlagen des Betreuungsvertrages

Gegenstand des Vertrages ist die Betreuung der zu betreuenden Person in deren Privathaushalt durch das selbständige Betreuungsunternehmen in Österreich.

2.1 Das Betreuungsunternehmen erklärt das Gewerbe der Personenbetreuung bei der jeweils für sie zuständigen Gewerbebehörde in Österreich angemeldet zu haben und während des gesamten Leistungszeitraums nicht ruhend zu stellen.

2.2 Bei gegenständlichem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Die zu betreuende Person beziehungsweise der Auftraggeber ist gegenüber dem Betreuungsunternehmen nicht weisungsbefugt. Die Art der (ordnungsgemäßen) Leistungserbringung ist dem Betreuungsunternehmen überlassen. Das heißt: Die betreute Person oder der Auftraggeber kann dem Betreuungsunternehmen keine direkten Anweisungen geben, wie genau die Arbeit gemacht werden soll. Das Betreuungsunternehmen entscheidet selbst, auf welche Art und Weise es seine Arbeit ordentlich und richtig erledigt.


3. Leistungen

3.1 Leistungen ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

Nachfolgende Leistungen können zwischen Auftraggeber und Betreuungsunternehmen vereinbart werden:

• Haushaltsnahe Tätigkeiten (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten, Durchführung von Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung - Waschen, Bügeln).

• Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen, Gesellschafterfunktion im Sinne von Gesellschaft leisten, Konversationen führen, gesellschaftliche Kontakte aufrechterhalten, Begleitung bei diversen Aktivitäten).

• Dokumentation: Das Betreuungsunternehmen führt eine digitale Betreuungsdokumentation, um den Verlauf und die Qualität der Betreuung sicherzustellen. Die Eintragungen erfolgen während der Dienstzeit und werden nach jedem Dienst vom Auftraggeber bzw. der zu betreuenden Person bestätigt.

Die Dokumentation bleibt Eigentum des Betreuungsunternehmens. Auf Wunsch wird eine monatliche Ausdruckversion zur Verfügung gestellt.

Das Betreuungsunternehmen bietet ausschließlich nicht-medizinische/pflegerische Personenbetreuung an. Unser Schwerpunkt liegt auf Gesellschafts- und Besuchsdiensten, haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Begleitung außer Haus. Für Unterstützung bei der Körperpflege oder der Basisversorgung ist die Zuteilung einer ausgebildeten Heimhelferin erforderlich.


4. Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall

4.1 Das Betreuungsunternehmen hat bei der Vornahme von Besorgungen für die zu betreuende Person sich an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

4.2 Ausstattung im Haushalt: Entsprechende Hygieneartikel und Putzutensilien sind für den Betreuungsdienst zur Verfügung zu stellen. Notwendige Haushaltsgeräte müssen in sicherem und funktionierendem Zustand sein.

4.3 Das Betreuungsunternehmen ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten.

4.4 Das Betreuungsunternehmen hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf das Wohl der zu betreuenden Person zu achten und ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen, wie z.B. durch die unaufgeforderte Vermittlung oder den unaufgeforderten Abschluss von Geschäften.

4.5 Das Betreuungsunternehmen verpflichtet sich im Notfall und bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes der zu betreuenden Person (z.B. bei hohem Fieber, Schmerzen, Krankheit, Änderungen im Ess-, Trink- oder Schlafverhalten, Unruhe, Teilnahmslosigkeit, Verdauungsstörungen) die von der zu betreuenden Person bzw. dem Auftraggeber bekanntzugebenden Notfallkontakte zu verständigen. Dabei ist zu beachten, dass die anzugebenden Notfallkontakte mit der Verarbeitung ihrer Daten durch das Betreuungsunternehmen nachweislich (schriftlich dokumentiert und von diesen unterfertigt) einverstanden sind und vom Betreuungsunternehmen insbesondere entsprechend Art 13 DSGVO informiert werden.

4.6 Sowohl bei erkennbaren Verschlechterungen des Zustandsbildes, als auch im Notfall sind alle in der Situation erforderlichen, dem Wohle der zu betreuenden Person dienende Maßnahmen unter Achtung ihrer Integrität und Würde zu ergreifen. Insbesondere hat das Betreuungsunternehmen erforderlichenfalls einen Rettungsdienst zu verständigen.

4.7 Die zu betreuende Person bzw. der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Erfüllung der Handlungsleitlinien erforderlichen Informationen dem Betreuungsunternehmen mitzuteilen und den Zutritt in den Wohnbereich der zu betreuenden Person durch das Betreuungsunternehmen sicherzustellen. Dazu gehören z.B. Angaben über Umstände oder Besonderheiten, die bei den vereinbarten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind

(z.B. Allergien oder Unverträglichkeiten).


5. Leistungszeitraum / Beendigung des Vertrages

Der Beginn der Leistungserbringung wird schriftlich vereinbart sowie auch die Tage, Zeiten und Dauer der Betreuung. Die Laufzeit des Vertrages ist entweder

• bis zu einem festgesetzten Datum befristet und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf oder

• der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (unbefristet).

Der Betreuungsvertrag endet jedenfalls mit dem Tod der zu betreuenden Person, wobei das Betreuungsunternehmen in diesem Fall bereits  allfällig im Voraus gezahlte Betreuungskosten anteilig innerhalb von 5 Tagen zu erstatten hat.

Der Betreuungsvertrag endet auch durch Insolvenz oder Auflösung des Betreuungsunternehmens (bzw. mit dem Tod des Einzelunternehmers).

Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen (auch bei einem befristeten Vertragsverhältnis) jeweils unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden.

Die Durchführung der Tätigkeiten und die zeitliche Lage der Leistungserbringung hat sich grundsätzlich an den Bedürfnissen der zu betreuenden Person zu orientieren und ist gegebenenfalls mit sonstigen, ebenfalls beauftragten Betreuungsunternehmen abzustimmen.


6. Vertretung bei Verhinderung des Betreuungsunternehmens

Die Vertretung des Betreuungsunternehmens wird geregelt wie folgt:

Beistellung des Ersatzbetreuungsunternehmens durch die zu betreuende Person bzw. durch den Auftraggeber.

Ist es dem Betreuungsunternehmen nicht möglich einen angenommenen Auftrag auszuführen (z.B. durch Unfall, Krankheit) besteht seitens der zu betreuende Person bzw. des Auftraggebers kein Anspruch auf Erfüllung oder Entschädigung. Bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 5 Tagen erstattet.


7. Abwesenheiten und Stornierungen

Wenn Sie einen bereits vereinbarten Dienst spätestens 48 Stunden vor Dienstbeginn stornieren, entstehen für Sie keine Kosten.

Wird ein Dienst nicht rechtzeitig storniert und sind Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend, wird der gesamte Dienst laut dem Tarif Ihrer gebuchten Leistung verrechnet.

Im Fall Ihrer Abwesenheit versuchen wir, die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen telefonisch zu erreichen. Kann innerhalb von 30 Minuten kein Kontakt hergestellt werden, werden wir den Dienstort verlassen.


8. Betreuungskosten und Fälligkeit

Die Höhe der Betreuungskosten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen wird im Betreuungsvertrag im Vorhinein schriftlich vereinbart.

Erfassung und Verrechnung von Betreuungszeiten

Folgende Zeiten werden erfasst und auf Basis vereinbarten Tarife verrechnet:

Betreuungszeiten im Rahmen des mobilen Dienstes: Die Zeiterfassung beginnt beim Betreten und endet beim Verlassen der Wohnung der betreuten Person.

Zeiten für außerhäusliche Verrichtungen: Hierzu zählen Besorgungen des täglichen Bedarfs (z. B. Einkäufe, Apotheke, Arztbesuche), die im Rahmen des Betreuungsvertrages vereinbart wurden.

Zeiten für externe Begleitungen: Dazu zählen Begleitungen zu medizinischen oder therapeutischen Terminen (z. B. Arzt, Krankenhaus, Fußpflege), zu religiösen Veranstaltungen (z. B. Kirche, Friedhof) sowie zu Spaziergängen, Ausflügen oder ähnlichen Aktivitäten.

Administrative Zeiten: Leistungen, die vom Mitarbeiter- oder Büroteam vom Betreuungsunternehmen außerhalb der Wohnung erbracht werden (z. B. Organisation von Heil- und Hilfsmitteln, Terminvereinbarungen bei externen Stellen), werden ebenfalls erfasst.


Kilometergeld

Für Botenfahrten und Ausflüge mit dem PKW der Betreuerin verrechnen wir ein Kilometergeld von 0,50 Cent/Kilometer.


Die Betreuungskosten werden bei einmaligen Aufträgen sofort nach erfolgter Leistung in Rechnung gestellt, bei wiederkehrenden Leistungen kann der Abrechnungszeitraum monatlich vereinbart werden.

Nach Rechnungsübermittlung sind die Betreuungskosten innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen und können gegen Ausstellung einer Zahlungsbestätigung in bar oder mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das Bankkonto des Betreuungsunternehmens überwiesen werden.

Das Betreuungsunternehmen verrichtet sämtliche Tätigkeiten selbständig und hat im Falle einer (wenn auch unverschuldeten) Verhinderung der Leistungserbringung keinen Anspruch auf die Betreuungskosten. Hat jedoch die Verhinderung ihren Ursprung in der Sphäre der zu betreuenden Person bzw. des Auftraggebers, bleibt der Anspruch auf die Betreuungskosten aufrecht.

Sofern es sich beim Betreuungsunternehmen um einen Kleinunternehmer mit Sitz in Österreich handelt, ist dieses grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Für die Entrichtung von Steuern und Beiträgen der Sozialversicherung hat das Betreuungsunternehmen selbst Sorge zu tragen.


9. Verschwiegenheitspflicht

Das Betreuungsunternehmen ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die zu betreuende Person oder deren gesetzliche Vertretung das Betreuungsunternehmen ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen kann in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht über im Zuge der Betreuung bekannt gewordenen Angelegenheiten bestehen.


10. Haftung

Das Betreuungsunternehmen haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch sie entstehen, es sei denn, diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben an der zu betreuenden Person haftet das Betreuungsunternehmen nicht. Er haftet für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind und für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter.


11. Allgemeine Vertragsbestimmungen

An das Betreuungsunternehmen gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen und Rücktrittserklärungen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit einem Schriftstück samt Originalunterschrift (die Übermittlung via einfacher E-Mail ist ausreichend).

Das Betreuungsunternehmen hat seinen Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auszuüben. Es ist verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen der zu betreuenden Person bzw. des Auftraggebers zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das Betreuungsunternehmen

• seine Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbietet oder

• Leistungen erbringt, ohne hierzu beauftragt zu sein oder

• Zahlungen entgegennimmt, ohne hierzu ermächtigt zu sein oder

• ihm anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehält oder

• Empfehlungen für ungeeignete Personen zur Durchführung der Betreuung abgibt.


Belehrung über das Rücktrittsrecht: Hat der Auftraggeber die Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumlichkeiten, noch auf einem Marktstand des Betreuungsunternehmens sowie ohne selbst das Vertragsverhältnis angebahnt zu haben, abgegeben, so kann er von einem Vertragsantrag oder einem Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten.


Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht jenes Ortes vereinbart, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Auftraggebers befindet.


Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.